Umzugskosten von der Steuer absetzen

 

Wir alle kennen die Probleme beim Umzug. Ist die neue Wohnung erst einmal gefunden, muss eine Kaution entrichtet werden. Diese kann zwar nach den gesetzlichen Bestimmungen in 3 gleichen Raten geleistet werden, dennoch belastet auch die Teilzahlung.

 

Nach diesen Kosten kommen die Makler, die oft noch den letzten Schein aus der Tasche ziehen. Damit steht aber die eigentliche Rechnung für die Umzugsspedition noch aus. Um so größer das Umzugsgut, desto höher die entstehenden Auslagen. Aber auch hier hat der Gesetzgeber vor langer Zeit einige Ansatzpunkte geschaffen.

So besteht durchaus die Möglichkeit, den Umzug im Ganzen oder in Teilen von der Steuer absetzen zu können. Maßgebend ist dabei aber zunächst der Anlass für Ihren Umzug. Soll dieser aus privaten oder beruflichen Gründen erfolgen?
 
Die anfallenden Kosten können Sie später bei der Steuererklärung im Jahr 2014 entweder als pauschale Umzugskosten oder mittels Einzelnachweisen abziehen. Maßgeblich dafür sind die Werbungskosten. Allerdings können Sie beim Finanzamt nicht nur die reinen 
Umzugskosten steuerlich absetzen. Auch weitere Punkte können unter Umständen in den Abzug miteinfließen. Neben den eigentlichen Transportkosten können zudem auch anfallende Rechnungen, die in Zusammenhang mit der neuen Wohnung stehen, steuerlich geltend gemacht werden. Dieses bezieht sich ebenso auf die Maklergebühren als solches. In welchem Umfang und unter welchen Stellen Sie letztendlich die Kosten in der Steuererklärung abziehen können, hängt dabei wieder vom Anlass des Umzugs ab.

 

Welche Stellen sind maßgebend in der Steuererklärung Umzug?

 

·         Werbungskosten: Bei einem Umzug aus beruflichen Gründe

·         Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bei einem Umzug aus privaten Gründen

·         Außergewöhnliche Belastung: Für andere Kosten, die mit dem Umzug in Verbindung stehen

 

Ich möchte aus beruflichen Gründen umziehen

 

Berufliche Gründe, die in der Steuererklärung auch als diese anerkannt werden, sind eng gefasst. Nach der lautenden Rechtsprechung liegt immer dann ein beruflicher Grund vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde (hin und zurück) verringern lässt. Ist dieser Punkt vorliegend, können Sie einen Teil der anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend machen.

 

Folgender Umfang kann dabei geltend gemacht werden:

1.     Transportkosten (z.B. der Umzugsspedition)

2.    Reisekosten

3.    Maklerkosten

4.    Sonstige Kosten in Form einer Umzugskostenpauschale

5.    Kosten für Planung und Vorbereitung

6.    Übernachtungskosten, wenn notwendig

7.    Nachhilfeunterricht (ab 01.03.2014, bis max. 1802 Euro)

 

Des Weiteren regelt das Bundesumzugskostengesetz (siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bukg/index.html) welche Kosten zum Beispiel zunächst vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Dieses ist für Richter, Beamte und Personen im Staatsdienst maßgebend.

 

Umzug innerhalb einer Stadt

Ein Umzug innerhalt einer Stadt kann nur dann beruflich in der Steuererklärung erfasst werden, wenn Sie dabei das obige Zeitkriterium nachweisen können. Das dürfte jedoch in den meisten Fällen kaum möglich sein. Allerdings erkennt der Gesetzgeber unter Umständen einen weiteren Punkt hierfür an. Verlangt der Arbeitgeber von Ihnen eine direkte Nähe (z.B. als Hausmeister oder bei einer Dienstwohnung) zum neuen Arbeitsplatz, kann damit ein gutes Argument vorliegen. Ebenso, wenn die werkseigene Wohnung geräumt werden muss. Bei den beiden letzteren Punkten sind allerdings mögliche Diskussionen mit dem Finanzamt einzurechnen.


Umzug ins Ausland oder zurück nach Deutschland

Auch der Umzug ins Ausland oder zurück nach Deutschland lassen sich als beruflich bedingt in die Werbungskosten einbringen. Mit der Rückkehr aus dem Ausland nach Deutschland hat sich in dieser Sache bereits das Finanzgericht Niedersachsen ausführlich beschäftigt (siehe auch Az. 4 K 6/12; 30.04.2012).
Laut dem obigen Urteil sind Umzugskosten aus beruflichen Gründen dann absetzbar, wenn der Wohnsitz zunächst aus privaten Gründen ins Ausland verlagert wurde. Praktisch also auch immer dann, wenn sich der Rückzug als notwendige Voraussetzung für eine erneute Arbeitsaufnahme in Deutschland begründen lässt.
 
In solchen Fällen lassen sich auch zusätzliche Kosten, wie folgt, geltend machen:

·         Mehraufwand für die Verpflegung

·         Verursachte Schäden

·         Doppelte Mietzahlung bis zu längstens 6 Monaten

·         Möbeleinlagerungen

 

 

Können Möbel und Gardinen steuerlich geltend gemacht werden?

Kosten für die neue Ausstattung der Wohnung (Möbel, Gardinen, Teppiche, etc.) sind hingegen nicht als Werbungskosten absetzbar (siehe auch BFH, Az. VI R 188/98 v. 17.12.2002). Allerdings das Abnehmen und Ändern von Gardinen für die neue Wohnung darf hingegen in den sonstigen Umzugskosten erfasst werden. Das gilt auch für den Kochherd oder den Ofen. Sofern vor dem Umzug Elektroanschlüsse zur Verfügung standen und nun in der neuen Wohnung nur noch Gasanschlüsse, können Sie die Kosten für den Herd oder Ofen (bis zu 230,08 als Aufwendungen für den Herd und zusätzlich bis 163,61 Euro pro Heizofen) steuerlich geltend machen.

 

Die Steuererklärung und der private Umzug

 

Im Jahr 2003 wurden die Voraussetzungen geschaffen, um auch bei einem privaten Umzug, die anfallenden Kosten von der Steuer absetzen zu können. Steuerlich werden diese Rechnungen als haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen, die im Einkommenssteuergesetz unter § 35a (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html) geregelt sind.
 
Maximal können bei einem privaten Umzug 4000 Euro an Kosten für Transport und Möbelpacker angesetzt werden. Absetzen können Sie dann 20 Prozent pro Jahr von der Steuer in 2014.
 
Folgende Punkte sind zu beachten:

·         Freude und Verwandte können nicht abgesetzt werden. Es muss sich um eine Spedition handeln

·         Eine Rechnung ist als Nachweis beim Finanzamt vorzulegen

·         Eine Barzahlung darf nicht erfolgen (Überweisungsbeleg dient als Voraussetzung!)

Das sollten Sie immer beachten
Egal ob ein privater oder beruflicher Umzug erfolgt.- Alle Belege, Quittungen, Rechnungen und Kontoauszüge sollten immer als Nachweis aufbewahrt werden. Anders sieht das aus, wenn die Umzugskostenpauschale genutzt wird, die Sie für weitere Kosten in Anspruch nehmen können.

Umzugskostenpauschale Höhe für 2014

Alle Umzüge, die bis zum 28. Februar 2014 durchgeführt wurden, können mit einer Umzugskostenpauschale von 695 Euro für Ledige und 1390 Euro für Verheiratete berechnet werden. Für jedes weitere Familienmitglied liegt der Erhöhungsbetrag bei 306 Euro.
Für Umzüge, die nach dem 01. März 2014 stattfanden, wurden die Pauschalen geringfügig erhöht. So gilt für Ledige neu ein Satz von 715 Euro und für Verheiratete ein pauschaler Satz von 1429 Euro. Der Erhöhungsbetrag wurde neu auf 315 Euro festgelegt.

Was kann die Umzugskostenpauschale enthalten:

·         Wohnungsanzeigen (Suche der neuen Wohnung als auch Nachmietergesuche)

·         Neue Autokennzeichen

·         Anschlusslegung- und Kosten für elektrische Geräte

·         Ein- und Ausbaukosten für Haushaltsgeräte

·         Schulbücher bei einem Schulwechsel

 

Die Pauschale wird in der Regel beim Finanzamt ohne eine weitere Prüfung anerkannt.
 
Umzug über das Amt
Übrigens zahlt auch das Arbeitsamt bei einem Umzug. Neben den normalen Umzugskosten können auch Renovierungskosten übernommen werden.
Voraussetzung hierfür: Es müssen zwingende Gründe für den Umzug vorliegen. Haben Sie als Arbeitsloser in der neuen Stadt bessere Chancen oder liegt ein Arbeitsvertrag bereits dort vor, werden die Kosten in der Regel übernommen.

 

Quelle: www.targum.de Neuer Text

Share by: