Besenreine Wohnungsübergabe - Was heißt das?
Besenrein – Und nun?
Den Begriff Besenrein kennen wir alle. Doch die Auslegung, was darunter zu verstehen ist und was Besenrein beim Auszug bedeutet, wird praktisch immer sehr unterschiedlich ausgelegt. Damit Sie für Ihren nächsten Auszug gut gerüstet sind, haben wir einmal einen Blick auf die rechtliche Auslegung geworfen.
BESENREIN – BESEN BEISEITELEGEN
Besenrein
bedeutet nicht, das Objekt auch geputzt übergeben zu müssen. Es reicht vollkommen aus,
wenn die Räume bei Übergabe sauber sind.
Der Begriff ist irreführend und
beinhaltet widererwartend keine speziellen Reinigungsverpflichtungen. Sofern der Mieter die groben Verschmutzungen in der Wohnung mit dem Auszug entfernt, hat er damit seine Pflichten vollkommen
erfüllt.
Wir haben Ihnen dazu ein
gültiges Urteil des Bundesgerichtshofs als Link beigefügt. Dort geht es unter anderem um die Verpflichtung zu einer besenreinen Rückgabe.
FENSTER, KELLER UND BALKON
Auch hierbei
bezieht sich der Begriff Besenrein nur auf eine grobe Verschmutzung. Das können zum Beispiel Klebereste sein. Ein Anspruch auf saubere Fenster besteht jedoch nicht. Identisches
gilt für den Keller. Spinnweben fallen jedoch (nicht nur im Keller) unter die grobe Verschmutzung und müssen mit dem Auszug entfernt werden.
Gleiches lässt sich für den
Balkon entdecken. Doch für das Unkraut gilt das nicht. Nach Auffassung der Gerichte ist dabei, nicht einmal der Unkrautbewuchs zu entfernen.
RENOVIERUNGSARBEITEN
Dennoch bedeutet
Besenrein nicht immer, dass auch Renovierungsarbeiten ausgeschlossen sind. Nach den geltenden Bestimmungen müssen die Haupträume alle 5 Jahre renoviert werden. Sollte diese Frist mit dem Auszug
übereinlaufen, so muss der Mieter die entsprechenden Schönheitsreparaturen nachholen. Allerdings nur dann, wenn dieses im Mietvertrag aufgeführt wurde. Wird nur eine besenreine Übergabe
vereinbart, ist der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Fällige Renovierungsarbeiten gehen somit zulasten des Vermieters.
Ein
anderes Problem sind die Dübel Löcher. Hier kommt es in der Regel immer zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. So entschied aber bereits im Jahre 1992 ein Gericht (AG Miesbach, Urteil vom 7.
Juli 1992, Az: 3 C 45/92, WuM 1992, 603), das im damals vorliegenden Fall fast 72 Dübel Löcher vom Mieter nicht zu verschließen waren. Allerdings können andere Gerichte in dieser Frage
möglicherweise gegenläufig entscheiden.